Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werden
262. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werdenArtikel 1Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen
Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 548/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
?Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Bildungsstandards im Schulwesen (Bildungsstandardsverordnung ? BiStV)?
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung ?Deutsch/Lesen/Schreiben? durch das Wort ?Deutsch? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung ?(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)? durch die Wendung ?Englisch als erste lebende Fremdsprache? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt und die Z 6 durch folgende Z 6 ersetzt; folgende Z 7 bis 10 werden angefügt:In Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt und die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6, ersetzt; folgende Ziffer 7 bis 10 werden angefügt:
?6.Ziffer 6?Kompetenzerhebungen? gemäß § 4 des IQS-Gesetzes ? IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;?Kompetenzerhebungen? gemäß Paragraph 4, des IQS-Gesetzes ? IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, und Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;7.Ziffer 7?Basismodule? jährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Lesen) und Mathematik auf der 3. und 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Lesen), Mathematik und Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) auf der 7. und 8. Schulstufe;8.Ziffer 8?Zyklusmodule? dreijährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Zuhören, Verfassen von Texten [Textproduktion]) auf der 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Zuhören, Schreiben) und Englisch (Schreiben) auf der 8. Schulstufe;9.Ziffer 9?Fokusmodul? bedarfsorientierte verpflichtende Kompetenzerhebung in Deutsch (Lesen leicht) mit Schwerpunkt Lesefertigkeiten auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe nur für jene Schülerinnen und Schüler, die im Basismodul Deutsch (Lesen) den vom IQS festgelegten Schwellenwert nicht erreichen;10.Ziffer 10?ergänzende Module? Kompetenzerhebungen, die zum Zweck der Förderung und der Unterrichtsentwicklung bei Bedarf im Ermessen der Lehrperson bzw. auf Anordnung der Schulleitung im Rahmen der Unterrichtsarbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in naturwissenschaftlichen Gegenständen auf der 3. bis 5. und auf der 7. bis 9. Schulstufe durchgeführt werden können.?
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge ?Lehrerinnen und Lehrer? durch den Begriff ?Lehrpersonen? ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In §...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN