Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werden

262. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werdenArtikel 1Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 548/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Bildungsstandards im Schulwesen (Bildungsstandardsverordnung ? BiStV)?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung ?Deutsch/Lesen/Schreiben? durch das Wort ?Deutsch? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung ?(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)? durch die Wendung ?Englisch als erste lebende Fremdsprache? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes ? SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes ? SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  • (3)Absatz 3Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:1.Ziffer einsSchülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern siea)Litera ain der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
  • b)Litera bselbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;2.Ziffer 2außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchUG.außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, SchUG.Eine Teilnahme der in Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule § 6 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie § 6 Abs. 2 Z 2 (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.Eine Teilnahme der in Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, zu erfolgen.
  • (4)Absatz 4Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.Eine Teilnahme der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig.
  • (5)Absatz 5Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.?Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt und die Z 6 durch folgende Z 6 ersetzt; folgende Z 7 bis 10 werden angefügt:In Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt und die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6, ersetzt; folgende Ziffer 7 bis 10 werden angefügt:

    ?6.Ziffer 6?Kompetenzerhebungen? gemäß § 4 des IQS-Gesetzes ? IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;?Kompetenzerhebungen? gemäß Paragraph 4, des IQS-Gesetzes ? IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, und Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;7.Ziffer 7?Basismodule? jährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Lesen) und Mathematik auf der 3. und 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Lesen), Mathematik und Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) auf der 7. und 8. Schulstufe;8.Ziffer 8?Zyklusmodule? dreijährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Zuhören, Verfassen von Texten [Textproduktion]) auf der 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Zuhören, Schreiben) und Englisch (Schreiben) auf der 8. Schulstufe;9.Ziffer 9?Fokusmodul? bedarfsorientierte verpflichtende Kompetenzerhebung in Deutsch (Lesen leicht) mit Schwerpunkt Lesefertigkeiten auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe nur für jene Schülerinnen und Schüler, die im Basismodul Deutsch (Lesen) den vom IQS festgelegten Schwellenwert nicht erreichen;10.Ziffer 10?ergänzende Module? Kompetenzerhebungen, die zum Zweck der Förderung und der Unterrichtsentwicklung bei Bedarf im Ermessen der Lehrperson bzw. auf Anordnung der Schulleitung im Rahmen der Unterrichtsarbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in naturwissenschaftlichen Gegenständen auf der 3. bis 5. und auf der 7. bis 9. Schulstufe durchgeführt werden können.?

    6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge ?Lehrerinnen und Lehrer? durch den Begriff ?Lehrpersonen? ersetzt.

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

    8.Novellierungsanordnung 8, In §...

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