Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
283. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen) Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 14, 14c, 23 Abs. 1 und 3 und 28c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 b, Absatz eins und 6, 14, 14c, 23 Absatz eins und 3 und 28c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
1. AbschnittAllgemeinesZiele§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsdas Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,2.Ziffer 2ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,3.Ziffer 3der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und4.Ziffer 4die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.Ziffer eins?Getränkeverpackungen? geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für Getränke.2.Ziffer 2?Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff? Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Ausgenommen sinda)Litera aGetränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,b)Litera bGetränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571, ABl. Nr. L 120 vom 08.04.2021 S. 1, bestimmt sind und dafür verwendet werden,c)Litera cGetränkeverbundkartons.3.Ziffer 3?Einweggetränkeverpackungen aus Metall? Getränkedosen oder -flaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Eisenmetall oder Aluminium bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen.4.Ziffer 4?Erstinverkehrsetzer? Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.?Erstinverkehrsetzer? Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.2. AbschnittEinwegpfandPfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen§ 4.Paragraph 4,
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