Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)

283. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen) Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 14, 14c, 23 Abs. 1 und 3 und 28c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 b, Absatz eins und 6, 14, 14c, 23 Absatz eins und 3 und 28c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

1. AbschnittAllgemeinesZiele§ 1.Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

1.Ziffer einsdas Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,2.Ziffer 2ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,3.Ziffer 3der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und4.Ziffer 4die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.
  • (2)Absatz 2Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
  • (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
  • Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3

    Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

    1.Ziffer eins?Getränkeverpackungen? geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für Getränke.2.Ziffer 2?Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff? Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Ausgenommen sinda)Litera aGetränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,b)Litera bGetränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571, ABl. Nr. L 120 vom 08.04.2021 S. 1, bestimmt sind und dafür verwendet werden,c)Litera cGetränkeverbundkartons.3.Ziffer 3?Einweggetränkeverpackungen aus Metall? Getränkedosen oder -flaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Eisenmetall oder Aluminium bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen.4.Ziffer 4?Erstinverkehrsetzer? Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.?Erstinverkehrsetzer? Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.2. AbschnittEinwegpfandPfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsWer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von ? 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.
  • (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.Abweichend zu Absatz eins, dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.
  • (3)Absatz 3Von der Pfandpflicht gemäß Abs. 1 sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel ?Milch und Milchprodukte? (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).Von der Pfandpflicht gemäß Absatz eins, sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel ?Milch und Milchprodukte? (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).
  • (4)Absatz 4Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten gemäß Abs. 1 bis 3 bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten gemäß Absatz eins, bis 3 bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.
  • Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsJeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von ? 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von ? 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.
  • (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 haben Betreiber von Verkaufsstellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, an dieser Verkaufsstelle nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben.Abweichend zu Absatz eins, haben Betreiber von Verkaufsstellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, an dieser Verkaufsstelle nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben.
  • (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 können mehrere Betreiber von Verkaufsstellen in stark frequentierten Orten, wie insbesondere in Flughäfen, Bahnhöfen, Einkaufsstraßen oder -centern, auch eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen, an denen die Letztverbraucher die Pfandgebinde zurückgeben können. Diese Rückgabestelle muss in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen sein. Allfällig an dieser Rücknahmestelle ausgegebene Pfandbons müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können. Letztvertreiber haben Letztverbraucher über diese Rückgabemöglichkeiten und...
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