Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2023)

301. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2023) Aufgrund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBI. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 231/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 85, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBI. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 231/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Für die Teilnahme an Sitzungen der Schienen-Control Kommission gebührt:

1.Ziffer einsder Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 210 Euro;2.Ziffer 2den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 195 Euro;3.Ziffer 3einer nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;4.Ziffer 4einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 105 Euro.Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.§ 2.Paragraph 2,

Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.

§ 3.Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt...

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