Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einzelner Wortfolgen in den Anhängen zu den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend (i) Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021, (ii) Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch...

323. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einzelner Wortfolgen in den Anhängen zu den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend (i) Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021, (ii) Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 75/2021, (iii) Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 343/2021, durch den Verfassungsgerichtshof323. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einzelner Wortfolgen in den Anhängen zu den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend (i) Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021,, (ii) Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2021,, (iii) Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2021,, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraph 60, Absatz 2, VfGG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, römisch fünf 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu...

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