Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

75. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung lautet:

?1.2 Mit den gegenständlichen im Verordnungsweg erlassenen Richtlinien wird die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 geregelt. Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der De-minimis-Beihilfen gemäß Punkt 3.1.8 (Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten) und gemäß Punkt 5.7 (nicht bestätigte Anträge) um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV. Derartige Beihilfen können von der Europäischen Kommission unter der Voraussetzung, dass diese zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Die Europäische Kommission hat den gegenständlichen Richtlinien mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020, ergänzt um die Änderungsentscheidung SA.61617 (2020/N) vom 9. Februar 2021, die Zustimmung erteilt.?

2. Eingefügt wird Punkt 1.5, dieser lautet:

?1.5 Für Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes einen EUR 3 Millionen übersteigenden Betrag ergibt, wird der beihilferechtliche Höchstbetrag (siehe Punkt 4.3) rückwirkend auf EUR 10 Millionen angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen (siehe Punkt 5.9).?

3. In Punkt 3.2.1 wird nach der Wortfolge ?BGBl. I Nr. 107/2017? der Beistrich gestrichen und stattdessen das Wort ?sowie? eingesetzt; weiters wird nach der Wortfolge ?BGBl. Nr. 281/1990? der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die nachfolgende Wortfolge ?und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;? gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.

4. Punkt 3.2.5 lautet:

?3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der
...

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