Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

425. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz ? GesRefFinG), BGBl. I Nr. 152/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz ? GesRefFinG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird verordnet:

Allgemeines§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen. Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.

Verteilung der Vertragsstellen auf die Bundesländer§ 2.Paragraph 2,

Die hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen werden entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilt:

Bundesland Anzahl Vertragsstellen
Burgenland 3
Kärnten 6
Niederösterreich 19
Oberösterreich 17
Salzburg 6
Steiermark 14
Tirol 9
Vorarlberg 4
Wien 22

Verteilung der Vertragsstellen nach Fachgebieten§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsMindestens die Hälfte der hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen ist für die Fachgebiete Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde vorzusehen. Dabei ist die Einrichtung wiederum der Hälfte dieser ärztlichen Vertragsstellen im Rahmen von Primärversorgungseinheiten anzustreben.
  • (2)Absatz 2Anstatt einer ärztlichen Vertragsstelle für das Fachgebiet Allgemeinmedizin oder das...
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