Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-...

152. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)152. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den Paragraphen 129, römisch eins, 129 römisch eins Litera b,, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den Paragraphen 209,, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

ArtikelGegenstand
1. AbschnittBildung und Jugend
1Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes
2Änderung des Fachhochschulgesetzes
3Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes
2. AbschnittInneres und Justiz
4Änderung des Gedenkstättengesetzes
5IACA-Unterstützungsgesetz
6Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
7Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurdenBundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den Paragraphen 129, römisch eins, 129 römisch eins Litera b,, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den Paragraphen 209,, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden
3. AbschnittFinanzen
8Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes
9Änderung des Garantiegesetzes 1977
10Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
4. AbschnittArbeit und Wirtschaft
11Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
12Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
13Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
14Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz
5. AbschnittKunst und Kultur
15Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes
16Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
17Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
18Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
6. AbschnittLand- und Forstwirtschaft
19Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes
20Änderung des BFW-Gesetzes
21Änderung des Waldfondsgesetzes
7. AbschnittUmwelt
22Änderung des Umweltförderungsgesetzes
23Änderung des Umweltkontrollgesetzes
24Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
8. AbschnittGesundheit und Soziales
25Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
26Änderung des Arzneimittelgesetzes
27Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
28Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
29Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
30Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
31Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

1. AbschnittBildung und JugendArtikel 1Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz ? SchulDigiG), BGBl. I Nr. 9/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz ? SchulDigiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 lautet:

?3.Ziffer 3im Falla)Litera ader Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,b)Litera bder Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, oderder Anwendung des Paragraph 72 a, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, oderc)Litera cder Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000,der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,vorliegt oder4.Ziffer 4wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 Z 3 lit. a wird die Wendung In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, wird die Wendung ?§ 4a? durch die Wendung ?§ 5? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten in Kraft:In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 5 Abs. 3 Z 3 und 4 in der Fassung des Art. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;
  • 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 2 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.?Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.?Artikel 2Änderung des Fachhochschulgesetzes

    Das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz ? FHG), BGBl. I Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz ? FHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

    ?Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.?

    2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  • 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  • ?(14)Absatz 14§ 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?Paragraph 2 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?
  • Artikel 3Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

    ...

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