Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das ...

185. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 ? BBG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1. AbschnittAllgemeine Angelegenheiten der Verwaltung
1 Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
2 Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes
2. AbschnittFinanzen
3 Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022
4 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
5 Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg
6 Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023 ? KIG 2023)
3. AbschnittInnere Verwaltung
7 Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
4. AbschnittArbeit und Wirtschaft
8 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
9 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
10 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
11 Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
5. AbschnittSoziales
12 Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes
13 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
14 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
6. AbschnittBildung und Jugend
15 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
16 Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes
7. AbschnittKunst und Kultur
17 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
18 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
19 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
20 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
8. AbschnittUmwelt
21 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
9. AbschnittLandesverteidigung
22 Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG)

1. AbschnittAllgemeine Angelegenheiten der VerwaltungArtikel 1Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 5 lautet:

  • ?(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro.?
  • 2. Dem § 73 wird folgender Abs. 13 angefügt:

  • ?(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes

    Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 146/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017, wird wie folgt geändert:

    1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort ?fünf? durch das Wort ?zehn? ersetzt.

    2. In § 21 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

  • ?(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat ?§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2? in § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, § 22 Z 2a sowie das Zitat ?und § 6 Abs. 2 Z 3? in § 22 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  • (3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.?
  • 2. AbschnittFinanzenArtikel 3Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

    Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 ? TabStG 2022), BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

    1. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  • ?1.für Zigaretten
  • a)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;
  • b)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;
  • c)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;
  • d)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 31,5% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;
  • e)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 31% des Kleinverkaufspreises und 87 Euro je 1 000 Stück;
  • 2.für Zigarren und Zigarillos
  • a)13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
  • b)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;
  • c)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;
  • d)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;
  • e)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;
  • 3.für Feinschnitt
  • a)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
  • b)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;
  • c)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;
  • d)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;
  • e)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;?
  • 2. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

  • ?5.für Tabak zum Erhitzen
  • a)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;
  • b)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;
  • c)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;
  • d)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 197 Euro je Kilogramm Tabak;
  • e)wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 215 Euro je Kilogramm Tabak.?
  • 3. § 4 Abs. 3 lautet:

  • ?(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 163 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 163 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.?
  • 4. Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  • ?(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.?
  • 5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  • ?(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.?
  • 6. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  • ?(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind...
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