Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

430. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 64, des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu BGBl. II Nr. 134/2007 festgesetzten Zuschläge wird ? soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird ? ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, festgesetzten Zuschläge wird ? soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird ? ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.
  • (2)Absatz 2Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen.Zu den in Paragraph 31, Absatz...
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