Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)

202. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1. AbschnittJustiz
1 Änderung der Exekutionsordnung
2 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden
3 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
2. AbschnittFinanzen
4 Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland
3. AbschnittArbeit
5 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
4. AbschnittKonsumentenschutz
6 Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 (VKIFinanzierungsgesetz 2022 ? VKIFinanzG 2022)
5. AbschnittUmwelt
7 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
6. AbschnittSchulwesen, Forschungsförderung
8 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
9 Änderung des FTENationalstiftungsgesetzes
7. AbschnittKunst und Kultur
10 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
11 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

1. AbschnittJustizArtikel 1Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 382f werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

?(4) Das Gericht kann in Verfahren nach den §§ 382b und 382c einem Antragsgegner, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs. 8 SPG teilgenommen hat, auf Antrag der gefährdeten Partei oder von Amts wegen auftragen, binnen fünf Tagen ab Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Beratungsstelle für Gewaltprävention (Abs. 6) zur Vereinbarung einer Beratung zu kontaktieren und aktiv an einer Beratung zur Gewaltprävention teilzunehmen. Die Beratung hat längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.

(5) Die Kosten der Teilnahme an einer Beratung nach Abs. 4 trägt der Bund. Der Antragsgegner hat dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die in Abs. 4 vorgesehene Beratung bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit im Wege von Förderverträgen vertraglich zu beauftragen.?

2. Nach § 502 wird folgender § 503 samt Überschrift angefügt:

?Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021§ 503.

§ 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.?

Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Wer einem Auftrag gemäß § 382f Abs. 4 EO zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht nachkommt oder an einer solchen Beratung nicht aktiv teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.?

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden.?

Artikel 3Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wendung ? , handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 ??.

2. Der Inhalt des bisherigen § 33 Abs. 2 wird dem § 32 als neuer Abs. 3 angefügt.

3. § 33 entfällt samt Überschrift.

4. In § 38 Abs. 1 wird die Wendung ?14 Tage? durch die Wortfolge ?vier Wochen? ersetzt.

5. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge ?auf volle Euro abzurunden? durch die Wortfolge ?kaufmännisch auf volle Euro zu runden? ersetzt.

6. In § 53 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat ?§§ 24 bis 34? durch das Zitat ?§§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34? ersetzt.

7. § 53 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die
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