Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen...

  1. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts ? GREx) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung der Exekutionsordnung

    Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

  2. Die Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts im Ersten Teil lautet:

    ?Exekutionsvoraussetzungen?

  3. In § 1 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: ?Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus.? und die Wortfolge ?Geltungsgebiete dieses Gesetzes? durch das Wort ?Inland? ersetzt.

  4. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge ?Urtheile, Beschlüsse und Bescheide? durch die Wortfolge ?Urteile und Beschlüsse? ersetzt.

  5. In § 1 Z 15 entfällt die Wortfolge ? , vor Polizeibehörden?.

  6. In § 1 Z 17 wird die Wortfolge ?im § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75,? durch die Wortfolge ?in § 3 NO? ersetzt.

  7. § 2 samt Überschrift lautet:

    ?Ausländische Exekutionstitel

    § 2.

    (1) Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.

    (2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.?

  8. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 6a samt Überschriften ersetzt:

    ?Sachliche Zuständigkeit

    § 3.

    Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

    Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen

    § 4.

    (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

    (2) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.

    Mehrere allgemeine Gerichtsstände

    § 5.

    (1) Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.

    (2) Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.

    (3) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.

    Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands

    § 5a.

    Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zu überweisen. Innerhalb eines Ortes mit mehreren Sprengeln hat eine Überweisung nur stattzufinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. Von der Überweisung nicht umfasst ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens eines bereits erzielten Erlöses.

    Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen

    § 5b.

    (1) Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

    (2) Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.

    Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

    § 5c.

    (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.

    (2) Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig.

    (3) Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.

    Wahlrecht des Gläubigers

    § 6.

    Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

    1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
    2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

    Ersuchen um Vollzug

    § 6a.

    (1) Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.

    (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.

    (3) Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.?

  9. § 7 erhält folgende Überschrift:

    ?Bestimmtheit des Exekutionstitels - Bestätigung der Vollstreckbarkeit?

  10. In § 7 Abs. 1 wird der Verweis auf ?§ 292k? durch einen Verweis auf ?§ 292g? ersetzt und in Abs. 4 die Wortfolge ?im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 276,? durch die Wortfolge ?in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG? ersetzt.

  11. § 7 Abs. 6 entfällt.

  12. § 8 erhält folgende Überschrift:

    ?Zug-um-Zug?Leistung ? Wertsicherungsklausel?

  13. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.?

  14. In § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 wird die Wendung ?vom Österreichischen Statistischen Zentralamt? jeweils durch die Wendung ?von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? ? ersetzt.

  15. § 9 erhält folgende Überschrift:

    ?Exekution gegen und zugunsten Dritter?

  16. § 10 erhält folgende Überschrift:

    ?Urteil über den Vollstreckungsanspruch?

  17. § 12 erhält folgende Überschrift:

    ?Wahlschulden?

  18. § 13 erhält folgende Überschrift:

    ?Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln?

  19. § 14 erhält folgende Überschrift:

    ?Anwendung mehrerer Exekutionsmittel?

  20. In § 14 entfallen die Absatzbezeichnung ?(1)? sowie die Abs. 2 und 3.

  21. § 15 erhält folgende Überschrift:

    ?Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten?

  22. Vor § 16 werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:

    ?Zweiter TitelDurchführung der Exekution?

  23. § 16 erhält folgende Überschrift:

    ?Beginn des Exekutionsvollzugs?

  24. In § 16 Abs. 2...

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