Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden

469. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden

Auf Grund des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz ? Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, sowie des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2013, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2013, wird wie folgt geändert:

1. In allen in Betracht kommenden Bestimmungen werden die Paragrafennummerierung sowie der Schlusspunkt aus der Überschrift entfernt und die Paragrafennummerierung stattdessen vor den Paragrafentext gesetzt.

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. Im ersten Satz wird nach dem Wort ?werden? die Wortfolge ?, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt,? eingefügt;

  2. In der Z 1 lit. c wird die Wendung ?Gerichtshofes II. Instanz;? durch das Wort ?Oberlandesgerichts? ersetzt;

  3. In der Z 2 wird die Wortfolge ?vom Vorsteher der Anstalt? durch die Wortfolge ?von deren Leitung und von der Vollzugsdirektion? ersetzt.

    3. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis ?(§ 209 Abs. 2)? aufgehoben.

    4. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    ?(6) Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Abs. 2.?

    5. In § 116 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 StVG sind durch § 18 StVG geregelt.?

    6. § 126 Abs. 2 lit. f lautet:

    ?f) Zahlungsaufträge (§ 217) und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Lastschriftanzeigen (§ 216) ohne Zustellausweis zuzustellen.?

    7. § 131 Z 7 wird aufgehoben.

    8. Im III. Hauptstück lautet die Überschrift des ersten Kapitels:

    ?Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen?

    9. Die §§ 209 bis 211 lauten samt Überschrift:

    ?Zuständigkeit

    § 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG), Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) und Kosten (§ 1 Z 3 bis 7 GEG) sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).

    (2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.

    Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung

    § 210. (1) Gerichtsgebühren sind ? ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 ? unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.

    (2) Die in § 1 Z 5 und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.

    (3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.

    (4) Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.

    (5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel ?Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe”).

    Wechsel der Zuständigkeit

    § 211. (1) Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.

    (2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des § 209 Abs. 2 bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.?

    10. In § 212 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Kostenbeamte? durch die Wortfolge ?die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)? ersetzt.

    11. § 212 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.?

    12. § 214 lautet samt Überschrift:

    ?Gebühren- und Kostenakt

    ?§ 214. (1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt.

    (2) Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.

    (3) Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (§ 7 GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:

    1. die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich ? soweit vorhanden ? einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;
    2. die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;
    3. allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;
    4. den angefochtenen Zahlungsauftrag.

    (4) Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren...

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