Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 1990 geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325/1990, wird geändert wie folgt:

  1.   In § 34 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte „für die Dauer von längstens drei Jahren".

  2.   § 34 Abs. 4 letzter Satz wird ersetzt durch:

    „Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der eingeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Bewilligungen sind für Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, mit höchstens einem Jahr, für alle anderen Abfälle mit höchstens drei Jahren zu befristen."

  3.   Dem § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben."

  4.     Nach   § 34   wird   folgender   § 34 a   samt Überschrift eingefügt:

    „Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens

    § 34 a. (1) Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.

    (2) Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.

    (3)  Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.

    (4)  Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates 1.  nach   Erhalt   der   Notifizierung   über   die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen   Behandler  ein  Vertrag,   in   dem   die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und 2.  eine  Abschrift  des  Bescheides  gemäß  § 34 Abs. 1 zu übermitteln.

    (5)  Erfolgte eine grenzüberschreitende...

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