Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,

Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit,

Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen)

und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der

§§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung,

soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet.

Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde 1. für Unterrichtsveranstaltungen,

für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist S 566,—

  1. für fachtheoretische und didaktische Unterrichtsveranstaltungen,

    soweit sie nicht unter Z 1 fallen,

    sowie für Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis S 404,—

  2. für den Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit S 278,—.

    (5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten...

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