ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK PARAGUAY ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK PARAGUAY, im folgenden die

„Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vetragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

  2. Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

  3. Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

  4. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

  5. öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;

    (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

  6. jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik

    Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

    in bezug auf die Republik Paraguay a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Paraguay in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

  7. jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Paraguay hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

    (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

    Lizenzgebühren und andere Entgelte;

    (4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jene sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

    Artikel 2

    Förderung und Schutz von Investitionen

    (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

    (2) Genehmigte Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT