Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

  1. Anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen

    Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 und des am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarifs Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1987, sind Österreich und die Schweiz wie folgt übereingekommen:

    1. Die österreichischen Zollzugeständnisse des Anhanges I, Teil B des Abkommens vom 11. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1978 werden bei den Nummern 0406 und 2106 des neuen österreichischen Zolltarifs linear übergeleitet. In der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII -

      Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll

      (1987) des GATT Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1988 angeschlossen ist,

      sind die gebundenen Zollsätze unter Wahrung der schweizerischen Vertragsrechte enthalten, und zwar:

      — 200 S für 100 kg für Sbrinz und Glarner Kräuterkäse der Unternummern 0406 20 A 1 b, 0406 20 A 2 b,

      0406 90 A 1 d und 0406 90 A 2 d;

      — 500 S für 100 kg für Appenzeller, Raclette,

      Téte de Moine, Vacherin fribourgeois,

      Vacherin Mont d'Or der Unternummern 0406 90 A 1 e und 0406 90 A 2 e;Â Â Â Â Â

      — 700 S für 100 kg für Käsefondue der Unternummer 2106 90 B 1 b 1.

      Für die Anwendung dieser Vertragszollsätze ist nach wie vor die Vorlage einer in der Schweiz ausgestellten „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und von Käsefondue nach Österreich" erforderlich.

      Falls die Schweiz beim Export der genannten Käsesorten und von Käsefondue eine Preispolitik anwendet, die zu Störungen am österreichischen Markt führt, verpflichtet sich die Schweiz in Konsultationen einzutreten, um eine befriedigende Lösung zu finden.

    2. Für die Einfuhr nach Österreich von aus Kuhmilch hergestelltem Käse — soweit dieser nicht im vorstehenden Absatz a genannt ist —

      mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, werden die in Österreich geltenden Zölle durch die im Anhang festgelegten Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben und die Einhaltung von Frei-Grenze-

      Preisen ersetzt.

    3. Bei der Einfuhr nachfolgender Käse, aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz — ausgenommen jene, die durch den im vorstehenden Absatz b erwähnten Anhang erfaßt sind — wird

      Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter...

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