Bundesgesetz vom 27. März 1987 über den Zolltarif (Zolltarifgesetz 1988), über Änderungen des Zollgesetzes 1955 und des Antidumpinggesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Zolltarifgesetz 1988

§ 1. (1) Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen,

soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen Vorschriften oder gemäß den §§ 4 oder 6

etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der im Anhang angeschlossene Zolltarif, der auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

(3) Die dem Zolltarif zugrundeliegende Nomenklatur beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen

über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" vom 14. Juni 1983. Soweit andere Rechtsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind Waren anläßlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach der Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen.

§ 2. Die Zölle werden als Wertzölle oder spezifische Zölle bemessen. Nähere Anordnungen enthalten der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1980, BGBl.

Nr. 221, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955,

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3. (1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid fest,

  1. unter welche Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs eine Ware fällt;

  2. in welche sonstige, von einer völkerrechtlichen Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung geschaffene Unterteilung, die auf dem Zolltarif aufgebaut ist, eine Ware fällt;

  3. welches Gewicht nach den Bestimmungen des Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für den Zoll oder eine andere auf dem Zolltarif aufbauende bundesrechtlich geregelte Abgabe heranzuziehen ist.

    (2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides

    (Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides

    (Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen für jede Ware gesondert auf amtlich aufgelegtem Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

    Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände (insbesondere die handelsübliche Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,

    Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und die Herkunft der Ware) zu enthalten.

    (3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen.

    Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    (4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind statt dessen Abbildungen und genügend genaue Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.

    (5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis...

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