Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess)

    entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.

  2. Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation)

    unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.

  3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.

  4. Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre).

  5. Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft, bei deren Einsatz Abwasser anfällt.

  6. Wässriges Kondensat: Wasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 25 AAEV.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von 1. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;

  7. Abwasser aus der Reinigung eines Gemisches von Verbrennungsgas und Abluft, wenn dieses Gemisch in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, einschließlich des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;

  8. wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte);

  9. wässrigen Kondensaten aus der Verdichtung von Luft in ein Fließgewässer oder in eine

    öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    (3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser und wässrigen Kondensaten aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1

    AAEV);

  10. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 2

    (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);

  11. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  12. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates aus der Chemischreinigung von Textilien, Teppichen sowie Pelz-, Leder- oder Fellwaren (§ 4 Abs. 2

    Z 4.5 AAEV);

  13. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten eines Herkunftsbereiches gemäß § 4 Abs. 2 AAEV, wenn der Geltungsbereich der maßgeblichen Abwasseremissions-

    verordnung sich auch auf die Einleitung des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten jenes...

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