Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Chemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.

  2. Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  3. Herstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem a) Viskoseverfahren,

    1. NMMO-Verfahren,

    2. Acetatverfahren;

  4. Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;

  5. Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide,

    Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);

  6. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;

  7. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.

    (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

  8. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  9. Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2

    AAEV);

  10. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;

    1. gebleichter Zellstoff,

    2. Kunststoffe;

  11. Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);

  12. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

    (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

    die...

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