Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien (AEV Laboratorien)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Pa rameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV).

(2), Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für:

  1. Naturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Ãœberwachung,

  2. Materialtechnologie, Qualitätskontrolle oder Technische Überwachung,

  3. Chemische Analytik,

  4. Medizinische Forschung und Diagnostik,

  5. Zahntechnik,

  6. Pharmazeutische Forschung, Synthese und Analytik ohne Anwendung gentechnischer Prozesse,

  7. Mikrobiologie ohne Anwendung gentechnischer Prozesse.

    Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Z 1 bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlichexperimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2  Z 4. 1 AAEV),

  8. Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen  (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),

  9. Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 11 AAEV),

  10. Radionukliden   im   Abwasser   von   Laboratorien   (§ 90   Strahlenschutzverordnung   BGBl. Nr. 47/1972),

  11. häuslichem Abwasser.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 derart an, daß

    1. die Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 2 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand möglich ist, so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 2 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen...

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