Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz ? UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt,

der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG)

  1. Abschnitt: FÖRDERUNGSZIELE

    § 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind 1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

    1. Schutz der Umwelt durch Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (betriebliche Umweltförderung);

    2. Schutz der Umwelt durch immaterielle Leistungen und Lizenzen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umweltförderung im Ausland);

    3. Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).

      § 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

      (2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien ist Bedacht zu nehmen.

      Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

      § 3. (1) Die Förderung setzt voraus, daß

    4. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;

    5. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

      (2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

      (3) Der Förderungswerber hat sich bei Antragstellung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

      § 4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

      Förderungsarten

      § 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse gewährt werden.

      Mittelaufbringung

      § 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden aufgebracht 1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

    6. für Zwecke der betrieblichen Umweltförderung und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

    7. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung).

      (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 1995 jeweils Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16) höchstens in dem Ausmaß zusagen, das dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht.

      (3) Der Aufwand für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen.

      Kommissionen

      § 7. Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Entscheidung über Förderungsansuchen, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet 1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;

    8. Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland;

    9. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung.

      § 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

      (2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet 1. durch Zeitablauf;

    10. durch Tod;

    11. durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

    12. durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder 5. durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

      (3) Der Vorsitzende einer Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

      § 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einzuberufen.

      (2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.

      (3) Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

      (4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit der Hälfte deren Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

      § 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Förderungsansuchen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.

      (2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

      (3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.

      (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

      § 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.

      (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Abs. 1 abzuschließen. Eine Verlängerung gemäß Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ist möglich.

      (3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

    13. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

    14. den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

    15. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

    16. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 2 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;

    17. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

    18. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

    19. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

    20. Vertragsauflösungsgründe;

    21. den Gerichtsstand.

      (4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

      (5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

      (6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

      (7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist...

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