Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe (AEV Papier und Pappe)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (§ 2 Abs. 3 und 5
Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer eingeleitet werden;
ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier oder -pappe verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28. März 1987, S 40). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von derartigem Abwasser in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation sind für die in Anlage A genannten Abwasserparameter die Emissionsbegrenzungen der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben.
Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX);
diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 AAEV vorzugehen. Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier und -pappe ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Herstellen von Faserstoffen (Holzstoffen) für Papier und Pappe durch mechanischen (MP),
thermomechanischen (TMP oder PGW) oder chemothermomechanischen (CTMP) Aufschluss von Holz;
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Herstellen von Faserstoffen für Papier und Pappe aus Altpapier;
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Herstellen von Papier oder Pappe unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Faserstoffen oder von ungebleichten oder gebleichten Zellstoffen;
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Herstellen von Asbestpapier und -pappe;
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Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;
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Abwasser aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);
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Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§...
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