Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Schmiermittel: Stoff oder Zubereitung, der (die) zur Verminderung von Reibung oder Verschleiß

    an gegeneinander bewegten Gleitflächen eingesetzt wird. Nach Aggregatzustand und Konsistenz werden die Schmiermittel in gasförmige Schmiermittel, Schmieröle, Schmierfette und Festschmierstoffe eingeteilt.

  2. Schmieröl: Flüssiges Schmiermittel, das aus einem Grundöl und Zusätzen (Additiven) besteht,

    mittels welcher die Gebrauchseigenschaften gezielt beeinflusst werden.

  3. Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen oder Organoschichtsilikate verwendet.

  4. Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle),

    das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese hergestellt wird. Syntheseöle sind chemisch einheitliche Verbindungen wie zB hydrierte Oligomere von Alkenen (Polyalphaolefine), Ester von Dicarbonsäuren mit höheren Alkoholen (Esteröle),

    Polyalkylenglykole oder Silikonöle.

  5. Gießereimittel: Hilfsmittel zum Gießen von Metallen, Kunststoffen, keramischen Materialien oder Glas. Zu den Gießereimitteln zählen Erstarrungs- und Kernöle, Form- und Kernsande, Sandbinder,

    Gießpulver und Trennmittel.

  6. Trennmittel: Fester oder flüssiger Stoff, der die Adhäsionskräfte zwischen zwei aneinandergrenzenden Oberflächen vermindert und das Verkleben verhindert, indem er zwischen beiden Oberflächen einen leicht trennbaren Film bildet.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  7. Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;

  8. Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Aufbereiten von Altölen;

  9. Herstellen (Konfektionieren) von Schmierölen;

  10. Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;

  11. Herstellen von...

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