Bundesgesetz vom 5. Feber 1974, mit dem das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geändert wird (Tierseuchengesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935,

BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954 und BGBl. Nr. 331/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

    (2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z. 4 Anwendung.

    (3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.

    (4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei seuchenartigem Auftreten von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf diese Erkrankungen anzuwenden sind.

    (5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind."

  2. An Stelle des § 2 haben folgende Bestimmungen zu treten:

    „§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

    (2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten,

    soweit die Behörde nichts anderes bestimmt,

    mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.

    § 2 a. (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind,

    sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.

    (2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

    (3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tier-

    ärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

    (4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet,

    der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.

    § 2 b. (1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen,

    daß für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

    (2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1

    gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.

    § 2 c. Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz."

  3. Nach § 15 ist ein § 15 a folgenden Wortlautes einzufügen:

    „§ 15 a. Zur Verhinderung von Tierseuchen kann der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Vorschriften

    über die Beschränkung der Verfütterung von Schlachtabfällen und Speiseresten erlassen."

  4. § 17 hat zu lauten:

    㤠17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben a) der zugezogene Tierarzt,

    1. der Tierhalter,

    2. die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,

    3. jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,

    unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

    (2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.

    (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung die jeweiligen Anzeichen festzustellen, die den Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche erkennbar machen.

    (4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.

    (5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten."

  5. § 19 hat zu lauten:

    „§ 19. Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden."

  6. § 20 hat zu lauten:

    „§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche,

    wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:

    1. das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;

    2. das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;

    3. das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;

    4. das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;

    5. das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art,

      Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;

    6. das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;

    7. das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf...

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