Bundesgesetz vom 18. November 1955 über die Organisation der Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Charakter und Wirkungsbereich der Akademie.

(1) Die Hochschule: „Akademie der bildenden Künste" in Wien (im nachfolgenden als „Akademie"

bezeichnet) ist eine Anstalt des Bundes.

Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Unterricht. Die Akademie hat Rechtspersönlichkeit,

soweit sie Angelegenheiten besorgt,

auf die die Bestimmungen des § 9 Abs. 2

  1. w und x anzuwenden sind.

    (2) Die Akademie dient der künstlerischen Lehre und soweit es zur Ergänzung dieser notwendig ist, auch der wissenschaftlichen Lehre und Forschung. Die künstlerische und wissenschaftliche Lehre umschließt an der Akademie insbesondere die Berufsausbildung zum ausübenden bildenden Künstler und zum Kunsterzieher sowie die Vermittlung einer höheren Allgemeinbildung und die Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses.

    (3) Die Bestimmungen der §§ 2 (Teilnahme an der Verwaltung), 3 (Abgrenzung der Wirkungsbereiche),

    4 (Begründungspflicht und Instanzenzug)

    und 5 (Aufsichtsrecht des Bundesministeriums für Unterricht) des Hochschul-Organisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

    anzuwenden.

    § 2. Personal.

    Das Personal der Akademie besteht aus

  2. Angehörigen des Lehrkörpers,

  3. dem übrigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personal,

  4. dem nichtkünstlerischen beziehungsweise nichtwissenschaftlichen Personal.

    § 3. Angehörige des Lehrkörpers.

    Angehörige des Lehrkörpers sind:

  5. Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach

    (venia docendi) an der Akademie: Die ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren,

    die emeritierten Hochschulprofessoren,

    die Honorarprofessoren und die Hochschuldozenten;

  6. Personen mit der Lehrbefugnis für ein praktisches Fach oder für eine Fertigkeit an der Akademie: Die Hochschullektoren;

  7. Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule: Die Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden;

  8. Personen ohne Lehrbefughis, die mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden: Die Lehrbeauftragten und die Instruktoren.

    § 4. Ordentliche, außerordentliche und emeritierte Hochschulprofessoren.

    (1) Die Anzahl der Dienstposten für ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie wird im Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.

    (2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung der ordentlichen und der außerordentlichen Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes.

    (3) Das Professorenkollegium der Akademie hat das Recht, zur Besetzung eines der im Abs. 1 genannten Dienstposten Vorschläge zu erstatten,

    die in der Regel drei Personen zu enthalten haben (Ternavorschlag). Ausnahmen sind zu begründen.

    (4) Mit der Ernennung erwirbt der ordentliche und der außerordentliche Hochschulprofessor die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet seines Faches.

    Seine Lehrverpflichtung wird vom Bundesministerium für Unterricht jeweils nach Maßgabe des Bedarfes und unter Berücksichtigung der Studienvorschriften festgesetzt.

    (5) Hinsichtlich der emeritierten Hochschulprofessoren sind die Bestimmungen des § 11 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

    § 5. Hochschuldozenten.

    (1) Hochschuldozenten an der Akademie sind Personen, die die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet eines künstlerischen oder wissenschaftlichen Faches besitzen (venia docendi).

    (2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent aus einem künstlerischen Fache wird auf Grund eines Habilitationsverfahrens vom Professorenkollegium der Akademie verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.

    (3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  9. Prüfung des Ansuchens auf die Eignung des Bewerbers im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist vom Bewerber zu fordern:

    1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

    2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer mittleren Lehranstalt,

    3. Besitz eines inländischen oder gleichwertigen ausländischen akademischen Grades,

      der für das Habilitationsfach in Betracht kommt,

    4. ehrenhaftes Vorleben,

    5. volle Handlungsfähigkeit,

    6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums mindestens zwei Jahre vergangen sind.

      Von den unter Z. 1, 2 und 6 genannten Erfordernissen kann das Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Professorenkollegiums Ausnahmen bewilligen.

  10. Begutachtung der Habilitationsarbeiten und der sonstigen künstlerischen Leistungen des Bewerbers.

  11. Begutachtung einer Lehrprobe.

    (4) Die an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbene Lehrbefugnis als Hochschuldozent aus einem wissenschaftlichen Fache kann vom Professorenkollegium der Akademie auf Grund des...

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