Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz ? Luft

Auf Grund des § 26b des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet: Â

§ 1. (1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen: Â

  1. Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Â

Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;Â Â

  2. Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen,

von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind; Â

  3. Untersagung von Massenveranstaltungen. Â

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden. Â

(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf Â

  1. die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung, Â

  2. die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie Â

  3. die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes Â

insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung Â

des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen. Â

§ 2. (1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf: Â

  1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache,

des Straßendienstes, Einsatzfahrzeuge der Stromversorger, Verkehrsbetriebe, Gaswerke,

Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Â

Post- und Paketdienste, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie Â

des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste,

des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge des Â

gewerblichen Luftverkehrs, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, betriebliche Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit eingesetzt werden müssen, Â

Fahrzeuge, die der Versorgung mit Treib- und Brennstoffen dienen, Fahrzeuge der Zollwache Â

und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß; Â

  1. Fahrzeuge mit Elektromotor; Hybridfahrzeuge;Â Â

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