Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973 und das Strukturverbesserungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976

und 320/1977 wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten:

„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden 1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen

  1. Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

  2. Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,

    Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,

    die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,

  3. Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,

    soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt sind,

    2. bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge,

    die auschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,

    BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

    3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters,

    der als Unternehmer (Mitunternehmer)

    des Betriebes anzusehen ist.

    (3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.

    Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2

    und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n)

    (steuerfreien Beträge) übersteigt."

    2. Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten:

    „(1) Wird der Gewinn gemäß § 4. Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7

    Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige,

    die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

    oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu

    übertragen.

    (2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden 1. für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

    2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen,

    die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,

    BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

    3. für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß

    § 13 abgesetzt werden,

    4. für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage

    (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß

    verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung

    (§ 8) in Anspruch genommen wird,

    5. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters,

    der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist."

    3. Der letzte Satz des § 11 Abs. 7 hat zu lausen:

    „Außerdem äst von einer solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des

    § 34 oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119

    erfolgt sind."

    4. § 14 und seine Überschrift haben zu lauten:

    „Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

    § 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 50 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden.

    Rechnet ein Arbeitgeber Beschäftigungszeiten

    (Vordienstzeiten) an, so sind die angerechneten Beschäftigungszeiten bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

    (2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.

    Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.

    (3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger

    übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

    (4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich im Nennbetrag von mindestens 50 v. H. des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend weniger als 50 v. H.

    der maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn um 30 v. H. des durch Wertpapiere nicht gedeckten Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung der Rücklagenbildung selbst wird durch diesen Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt,

    soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.

    Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des

    § 107 in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.

    (5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

    § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

    sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Be-

    günstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge,

    ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

    (6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

    § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche,

    rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur insoweit zulässig, als die zugesagte Pension den laufenden Aktivbezug nicht

    übersteigt. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden.

    Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Eine Erhöhung der Pensionsleistung ist wie eine neue Pensionszusage zu behandeln. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung

    (Abs. 7) nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt,

    eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.

    (7) Bei Bildung der Pensionsrückstellung ist von einer um 20 v. H. verminderten Pensionszusage

    (Abs. 6) auszugehen und ein Rechnungszinsfuß

    von 8 v. H. zugrunde zu legen. Die Pensionsrückstellung darf für den einzelnen Arbeitnehmer das Fünffache des Jahreserfordernisses für die gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Pension nicht übersteigen, gleichgültig, ob die Pension bereits laufend ausgezahlt wird oder nicht. Für die Ermittlung des Jahreserfordernisses sind der Arbeitslohn und die Geldwertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Bei zugesagten, aber noch nicht laufend ausgezahlten Pensionen ist jeweils davon auszugehen, daß der einzelne Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die...

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