Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher,

BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten:

    „Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)“

  2. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.“

  3. Die Ãœberschrift des zweiten Abschnitts hat zu lauten:

    „II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“

  4. Im § 2

    1. wird im Abs. 1 die Wendung „allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen“ durch die Wendung

      „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt und nach dem Klammerzitat

      „(§ 3)“ die Wendung „als Zertifizierungsstellen“ eingefügt;

    2. hat im Abs. 2 die Z 1 Buchstabe a zu lauten:

      „a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,“;

    3. wird im Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt am Ende des Buchstabens h durch einen Beistrich ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

      „i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;“

    4. wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;“.

  5. Nach dem § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    „§ 2a. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in

    Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

    (2) Die Mindestversicherungssumme hat 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.

    (3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

    (4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.“

  6. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.“

  7. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.

    (2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2

    1. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

    (3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.

    (4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste...

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