Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 341/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   § 7 Abs. 1 lit. a lautet:

    ,,a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der vier folgenden Formen :

  2.   Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

  3.   Besitz    eines    anderen    österreichischen Zeugnisses   über   die   Zuerkennung   der Hochschulreife;

  4.   Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte   und   die   Anforderungen   einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

  5.   Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines   fachlich   einschlägigen   Fachhochschul-Studienganges  oder eines  fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule."

  6.   § 7 Abs. 1 lit. c entfällt.

  7.   § 7 Abs. 3 vierter Satz lautet:

    „Die Bewerbungen müssen vollständig — mit Ausnahme eines zwingend verspäteten Nachweises der besonderen Hochschulreife (Abs. 1 lit. b) — bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar."

  8.   § 14 Abs. 4 lautet:

    „(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung oder Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht rechtzeitig abgelegt wurden, sind weitere Semester nicht in das Studium einzurechnen. Der Studierende darf überdies nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen."

  9. Dem § 14 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

    „In...

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