Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht.“

  2. Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Arztes“ der Ausdruck „oder eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes“ eingefügt.

  3. Im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a entfällt nach dem Ausdruck „im Einsatzfall“ der Strichpunkt und wird folgender Ausdruck eingefügt:

    „bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 31/2002;“.

  4. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

    „Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die...

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