Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988

    lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-

    rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“

  2. Im § 4 Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „verfügen“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der daran anschließende Satzteil lautet:

    „es sei denn,

    1. dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2

    Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“

    2a. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

    „3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

    a)deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979

    gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-

    und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

  3. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

    „13. Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75;“

  4. § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 lauten:

    „14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet;

  5. Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl.

    Nr. 157/1994, hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet.“

  6. § 7 Z 1 lit. e lautet:

    „e) die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;“

  7. Im § 7 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz.“ durch den Ausdruck „nach

    § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997;“ ersetzt.

  8. Im § 7 Z 1 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:

    „g) die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.“

    7a. § 7 Z 4 lit. c lautet:

    „c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

    1. deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979

    gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-

    und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

    7b. Die bisherige lit. c des § 7 Z 4 erhält die Bezeichnung „d“.

    7c. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2.in der Pensionsversicherung die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6  des  Bundesgesetzes  über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1974;“

  9. § 8 Abs. 4 lautet:

    „(4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.“

    8a. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e,“ der Ausdruck

    „Z 2,“ eingefügt.

    8b. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,“ jeweils der Ausdruck „oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ eingefügt.

    8c. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

    „12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind.“

  10. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den Ausdruck „§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes“ ersetzt.

  11. § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

    „c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;“

  12. Die bisherige lit. c des § 26 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung „d“.

    11a. Im § 31 Abs. 3 Z 13 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“  durch den Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt.

  13. Im § 31 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „genannten Formulare“ der Ausdruck „sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet“

    eingefügt.

  14. Im § 31 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

  15. § 31 Abs. 9 lautet:

    „(9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen 1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;

  16. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

    Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen,

    die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.“

  17. Nach § 31 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

    „(9a) Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt,

    beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder Verlautbarung anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages usw.), werden durch Kundmachung des Hauptverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Hauptverbandes nach Abs. 4 Z 6.“

    15a. Im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck „Verbandsvorstandes“  jeweils durch den Ausdruck „Verwaltungsrates“,

    der Ausdruck „Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat“ und der Ausdruck

    „der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

  18. Im § 31b Abs. 2 zweiter Satz Einleitung wird nach dem Ausdruck „bedarf“ der Ausdruck „–

    unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen –“ eingefügt.

  19. Im § 31b Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

    17a. Im § 32a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“  jeweils durch den Ausdruck

    „Der Verwaltungsrat“ ersetzt.

    17b. Im § 32a Abs. 3 wird der Ausdruck „Das Verbandspräsidium“ durch den Ausdruck „Die Geschäftsführung“

    ersetzt.

    17c. Im § 32b Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ ersetzt.

  20. Im § 32b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Vorsitzende“ der Ausdruck „ , im  Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist“ eingefügt.

  21. § 32b Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit 1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und 2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte.“

    19a. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“  durch den Ausdruck „Der Verwaltungsrat“ ersetzt.

  22. § 32c dritt- und vorletzter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

    „Die bestellten Personen sind für die Dauer der Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat...

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