Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 10 Abs. 7 erster Satz wird vor dem Ausdruck „begründet“ der Ausdruck „dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG“ eingefügt.

  2. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Hörer“ durch den Ausdruck „ordentliche Studierende“ ersetzt.

  3. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „Hörer“ durch den Ausdruck „ordentliche Studierende (Hörer)“

    ersetzt.

  4. Im § 16a Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

  5. Im § 17 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der letzte Träger der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch den Ausdruck „die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war,“ ersetzt.

  6. Im § 18a Abs. 3 Z 1 bis 3 wird der Ausdruck „Wartung“  jeweils durch den Ausdruck „besonderer Pflege“ ersetzt.

  7. Im § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

  8. Im § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

  9. Im § 29 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck

    „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

  10. Im § 29 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

  11. § 31 Abs. 11 erster bis dritter Satz lauten:

    „Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger oder den Hauptverband als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen. Auch der Hauptverband darf Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000.“

  12. Im § 31 Abs. 12 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck

    „im Internet“ ersetzt.

  13. Im § 31a Abs. 1 zweiter Satz wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

  14. § 31a Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

    „Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 anzuwenden.

    Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des

    (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.“

  15. § 31a Abs. 4 und 5 lauten:

    „(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verwendet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören.

    (5) Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.“

  16. Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers

    (der Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18890 € zu bestrafen.“

  17. Im § 31b Abs. 2 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes“ durch den Ausdruck

    „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

  18. Im § 44 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422“ durch den Ausdruck „die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31“ ersetzt.

  19. Im § 44 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

  20. Im § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a wird der Ausdruck „290,69 €“ durch den Ausdruck „300 €“ ersetzt.

  21. Im § 49 Abs. 3 Z 19 wird der Ausdruck „7267,28 €“ durch den Ausdruck „7300 €“ ersetzt.

  22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 26 wird angefügt:

    „26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.“

  23. Dem § 51d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension

    (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.“

  24. Im § 53a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Ausdruck „und zur Pensionsversicherung“

    eingefügt.

  25. Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“

    ersetzt.

  26. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „hat die Pensionsversicherungsanstalt“

    ersetzt.

  27. § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

    „a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992

    genannten Betrag übersteigt, oder“

  28. Dem § 76 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.“

  29. § 76 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

  30. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:

    „Informations- und Aufklärungspflicht

    § 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen)

    gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“

  31. § 84 Abs. 3 Z 2 lit. a und b lauten:

    „a) die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,

    1. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zu 1,1 vT und“.

  32. § 84 Abs. 5 Z 2 lit. a und b lauten:

    „a) bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,

    1. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2,2 vT und“.

  33. Im § 86 Abs. 3 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck

    „Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.

  34. § 104 Abs. 6 erster Satz lautet:

    „Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

  35. Im § 106 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck

    „Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.

  36. Im § 108 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „108 €“ durch den Ausdruck „107,56 €“ ersetzt.

  37. Im § 123 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

  38. § 125 Abs. 1 erster Halbsatz...

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