Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer
(ADV), BGBl. Nr. 43/1979, wird wie folgt geändert:
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In der Promulgationsklausel werden die Worte „Gemäß § 13 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“
durch die Worte „Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998“ ersetzt.
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§ 2 Z 6 lautet:
„6. Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;“
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Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
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Im § 8 Abs. 5 werden nach dem Wort „ ,Herr‘ “ die Worte „oder ,Frau‘ “ eingefügt.
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Im § 10 Abs. 1, 3, 8 und 10 sowie im § 29 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ jeweils durch die Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
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§ 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen.“
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§ 10 Abs. 10 letzter Satz lautet:
„Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt...
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