Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

70. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis
Artikel 2 Änderung des Pensionskassengesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 4 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a letzter Satz lautet:

?Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.?

2. § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und Schlussteil lautet:

?c) corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist,
mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Im Nachweis gemäß § 25 Abs. 9 sind unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings Kriterien festzulegen, nach denen bei einem Wertpapier die Widmung als Daueranlage aufzuheben und dieses gemäß Z 3 zu bewerten ist; eine nach diesen Kriterien durchgeführte Entwidmung bedarf keiner Zustimmung der FMA, ist dieser aber unverzüglich anzuzeigen. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;?

3. Nach § 23 Abs. 1 Z 4a wird folgende Z 4b eingefügt:

?4b. Anteile an einem Alternative Investmentfonds (AIF) sind mit dem Nettoinventarwert gemäß § 17 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, anzusetzen;?

4. § 25 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.?

5. § 25 Abs. 8 erster Satz lautet:

?Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen.?

6. Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

?(11) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.?

7. In § 26 Abs. 1 wird der Verweis ?2006/48/EG? durch den Verweis ?2013/36/EU? ersetzt.

8. Nach § 46a Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

?5a. die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;?

9. Dem § 51 wird folgender Abs. 39 angefügt:

?(39) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 3 Z 2 und Abs. 11 und § 46a Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.?

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 144 Kostenbestimmung? durch folgenden Eintrag ersetzt:

?§ 144. Kosten?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 173 Prospekte? durch folgenden Eintrag ersetzt:

?§ 173. Kundeninformationsdokument?

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 3. Teil das 2. Hauptstück samt Überschrift und die §§ 175 bis 185 samt Überschriften.

4. In § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b wird die Bezeichnung ?OGAW? durch die Bezeichnung ?OGA? ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 Z 5 wird der Klammerausdruck ?(Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)? durch den Klammerausdruck ?(Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)? ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a wird der Verweis ?§ 9 Abs. 2 WAG 2007? durch den Verweis ?§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007? ersetzt.

7. In § 85 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Insbesondere stützen sie sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des OGAW nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind.?

8. Dem § 85 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der OGAW überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- und Investmentgesellschaft für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Abs. 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.?

9. In § 140 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

?Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen Fonds eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten;?

10. In § 186 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

?Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.?

11. In § 188 Abs. 1 Z 2 wird das Wort ?Herkunftsmitgliedstaat? durch ?Herkunftsstaat? ersetzt.

12. § 196 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen
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