Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/ 1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/ 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird wie folgt geändert:

  1.    § 1 lautet:

    㤠1. Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes."

  2. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen — nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung — erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes."

  3.   § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:

    „2. Erdaushub ' und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;"

  4.   In § 2 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Berge und taubes Gestein" ersetzt durch „Berge (taubes Gestein)".

  5.   § 2 Abs. 5 Z 4 lautet:

    „4. Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."

  6.   § 2 Abs. 11 lautet:

    „(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können."

  7.   § 2 Abs. 13 lautet:

    „(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten."

  8.   § 2 Abs. 14 lautet:

    „(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld."

  9.     Der   bisherige   Text   des   § 3   erhält   die Bezeichnung „§ 3. (1)"; dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde."

  10.   § 6 lautet:

    „§ 6. Der Beitrag beträgt je angefangene Tonne für 11.  § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1)...

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