Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 5 Z 4 lautet:

    „4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern a) zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle stammen und b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung beitragen, mitverbrannt werden und c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätten der Kohle zurückgeführt werden;“

  2. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist 1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,

    oder 2. das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

    Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.“

  3. Im § 9 wird folgender Abs. 2b eingefügt:

    „(2b) Der Beitragsschuldner...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT