Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Schlußakte

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet:

Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte (BGBl. III Nr. 83/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in dänischer,

englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,

schwedischer und spanischer...

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