Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz sowie das ÖIG-Gesetz geändert werden und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.

Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 633/1982 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

    „a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

    (Gegenwert) der Haftung gem. Abs. 1 lit. a und b 32000 Millionen Schilling an Kapital und 32000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"

  2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 2000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;"

  3. § 1 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:

    „f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/

    1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie in anderen Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit,

    das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperation zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im § 1 Abs. 2

    lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen."

    Artikel II

    § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Österreichischen Industrieverwaltungs-

    Aktiengesellschaft (ÖIAG) die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die

    ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß bis zu 16600 Millionen Schilling mit Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.

    Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung zum Zwecke der Zuführung von Eigenkapital oder Darlehen an in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

    Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren 100%ige Tochtergesellschaften sowie an Gesellschaften, an denen die

    ÖIAG mehrheitlich beteiligt ist, aufnimmt, sofern die Ertragslage der ÖIAG und der anderen angeführten Gesellschaften dies erforderlich macht.

    (2) Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist...

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