Bundesgesetz vom 30. November 1982, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz geändert wird und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.

Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen

    (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),"

  2. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürger-

    lichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,

    Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

    Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt."

  3. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

    „a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

    (Gegenwert) der Haftung gem. Abs. 1 lit. a und b 15000 Millionen Schilling an Kapital und 15000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"

  4. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 1500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;"

  5. § 1 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:

    „f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, ausschließlich zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen in den in der Anlage zum ÖIG-Gesetz,

    BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie in anderen Gesellschaften,

    an denen die ÖIAG beteiligt ist,

    verwendet wird."

  6. § 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „a) eine Prolongation von Fälligkeiten von Verpflichtungen aus Kreditoperationen der

    Österreichischen Industrieverwaltungs-

    Aktiengesellschaft oder aus Kreditoperationen einer der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften,

    an denen die ÖIAG beteiligt ist, für welche die Österreichische Industrieverwaltungs-

    Aktiengesellschaft...

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