Bundesgesetz vom 30. November 1982, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz geändert wird und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.
Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981 wird wie folgt geändert:
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§ 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
„a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),"
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§ 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
„b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürger-
lichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt."
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§ 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung gem. Abs. 1 lit. a und b 15000 Millionen Schilling an Kapital und 15000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"
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§ 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
„b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 1500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;"
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§ 1 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:
„f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, ausschließlich zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen in den in der Anlage zum ÖIG-Gesetz,
BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie in anderen Gesellschaften,
an denen die ÖIAG beteiligt ist,
verwendet wird."
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§ 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
„a) eine Prolongation von Fälligkeiten von Verpflichtungen aus Kreditoperationen der
Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft oder aus Kreditoperationen einer der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften,
an denen die ÖIAG beteiligt ist, für welche die Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft...
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