Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes- Seniorengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel

    § 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der

    älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung,

    Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

    Senioren

    § 2. Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

  2. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder 2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

    Seniorenorganisationen

    § 3. (1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und 1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen,

    kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,

  3. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

  4. deren Sitz sich im Inland befindet und 4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.

    (2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu,

    wenn sie 1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,

  5. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und 3. mindestens 20000 Senioren als Mitglieder hat.

  6. Abschnitt Bundesseniorenbeirat Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

    § 4. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

    (2) Hiebei werden 1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

  7. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

  8. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des

    Österreichischen Gemeindebundes,

  9. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

  10. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und 6. der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag bestellt.

    (3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

    (4) Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.

    (5) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

    (6) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

    Information über das Vorschlagsrecht

    § 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode 1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,

  11. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und 3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

    (2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

    Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

    § 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1

    Z 1 dem...

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