Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz),

BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:

    „(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden.

    (2) Dabei werden 1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

  2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

  3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

  4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,

    des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie 5. drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag bestellt.

    (3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.“

  5. § 4 Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 4 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

  6. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode 1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“,

  7. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und 3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

    (2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.“

  8. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Seniorenorganisationen, die für eine neue...

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