Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2009 festgesetzt werden

365. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2009 festgesetzt werden

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f, 634 Abs. 12 und 636 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.

§ 2. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 ? monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 ?.

Buchinger

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