Bundesgesetz vom 10. November 1983, mit dem Überschreitungen der Ansätze des Bundesfinanzgesetzes 1983 genehmigt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1983, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 548, genehmigt:

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen:

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1983, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1983 ermächtigt, im Finanzjahr 1983 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch...

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