Bundesgesetz vom 10. November 1983, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1983 geändert wird (Bundesfinanzgesetznovelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesfinanzgesetz 1983, BGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert:

  1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 3 a eingefügt:

    „(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit Überschreitungen gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 549/1983 (Budgetüberschreitungsgesetz 1983) und gemäß Art. V Abs. 1 Z 1

    und 2 durchgeführt werden und zur Bedeckung des dadurch entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1) keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen zur Verfügung stehen, diesen Abgang in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben bis zum Betrage von insgesamt 10500 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Art. VIII zu bedecken."

  2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten:

    „(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."

  3. Im Artikel V Abs. 1 Z 12 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

  4. Dem Artikel V Abs. 1 ist eine neue Z 13 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „13. beim Ausgabenansatz 1/17424 bis zu einer Höhe von 2 Millionen Schilling zu geben, soweit die hiefür erforderliche Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Ansatz 2/51044 sichergestellt werden kann."

  5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten:

    „(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."

  6. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden folgende Ansätze eingefügt:

    1. nach dem Ansatz 1/17417

      der Ansatz 1/17424/21 „Zweckzuschüsse nach dem Krankenanstaltengesetz";

    2. nach dem Ansatz 2/53234

      der Ansatz 2/53250/23 „Wohnbauförderungsges.;

      Ãœberw. d. Wohnbaufonds (zweckgeb.

      Einn.)";

    3. nach dem Ansatz 2/53254

      der Ansatz 2/53260/23 „Rückzlg. v. Wohnbaudarl.;

      Ãœberw. d. Wohnbaufonds...

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