Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 606/1993, geändert wird

Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 — StudFG, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 606/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert :

    für die Studienrichtungen Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung, Studienzweig Sportwissenschaften bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95, für die Studienrichtung Kunstgeschichte (Einfachstudium) bis einschließlich zum Studienjahr 1995/96 sowie für die Studienrichtung Chemie, Studienzweige Chemie und Biochemie.

    (2) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

    für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Phamazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehungen, Studienzweig Sportwissenschaften bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95."

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

    für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik bis einschließlich zum Studienjahr 1994/ 95 und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nach der Studienordnung, BGBl. Nr. 417/1972, Biologie sowie Pharmazie."

  3. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1)   Für   folgende   Studienrichtungen   an   der " Universität    für    Bodenkultur    Wien    wird    die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18  Abs. 1   StudFG)  im ersten Studienabschnitt...

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