Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 343/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

    „8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien,"

  2. § 25 lautet:

    „Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien

    § 25. (1) An medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen :

  3. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den §§ 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;

  4. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

  5. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.

    (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde."

  6. § 37 Abs. 3 lautet:

    „(3) Bei jeder Stipendienstelle ist ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle anerkannten Fachhochschul-Studiengänge und ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle bestehenden medizinisch-technischen Akademien einzurichten."

  7. § 37 Abs: 5 lautet:

    „(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert."

  8. § 38 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen und von medizinisch-technischen Akademien bestehen jeweils aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die...

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