Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über Inhalt, Umfang und Form eines Antrages auf Genehmigung einer Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (Freisetzungsverordnung)

Auf Grund der §§ 38 und 50 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet:

§ 1. Der Betreiber hat zu einem Antrag gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 GTG auf Genehmigung einer Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO), die keine höheren Pflanzen (§ 2) sind, die in Anhang I genannten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

§ 2. Der Betreiber hat zu einem Antrag gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 GTG auf Genehmigung einer Freisetzung gentechnisch veränderter höherer Pflanzen (GVP) – Gymnospermen und Angiospermen –

die in Anhang II genannten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zusätzlich hat der Betreiber einem Antrag gemäß § 1 die im Anhang III enthaltenen – einem Antrag gemäß § 2 die in Anhang IV...

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