Bundesgesetz über die Anwendung der Bestimmungen der GATT-Liste XXXII-Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Bei der Anwendung der in der GATT-Liste XXXII-Österreich, BGBl. Nr. 86/1988, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltenen Regelungen sind die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1...

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