Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens neuerlich abgeändert wird (Apothekengesetznovelle 1960).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1957, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im Titel des § 7 sind das Wort „Pharmakopöe"

    und im Abs. 2 des § 7 die Worte

    „sowie über die Bereitung, Beschaffenheit und Verwahrung dieser Mittel (Pharmakopöe)" zu streichen.

  2. Dem § 7 ist folgender § 7 a anzufügen:

    „Österreichisches Arzneibuch.

    § 7 a. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft Grundsätze

    über die Bezeichnung, Herstellung, Gewinnung,

    Zusammensetzung, Beschaffenheit, Aufbewahrung,

    Abgabe und Dosierung sowie über die Methoden der Prüfung auf Identität und Reinheit der Arzneimittel, die in Apotheken geführt werden dürfen, ausgenommen pharmazeutische Spezialitäten, aufzustellen und die Höchstgaben festzusetzen, die bei der Verschreibung und Abgabe der Arzneimittel nicht überschritten werden dürfen. Bei Aufstellung der Grundsätze für Tierimpfstoffe ist auf die Bestimmungen des § 12 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954

    Bedacht zu nehmen.

    (2) Die fachtechnischen Untersuchungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben erforderlich sind, sind mit Ausnahme der Untersuchungen hinsichtlich der Tierimpfstoffe in einem für diese Zwecke bestimmten Laboratorium vorzunehmen. Dieses Laboratorium ist bei der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen einzurichten und untersteht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unmittelbar.

    (3) Die im Abs. 1 angeführten Grundsätze und die Festsetzung von Höchstgaben von Arzneimitteln sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Arzneibuch zusammenzufassen und in der Österreichischen Staatsdruckerei als,

    Österreichisches Arzneibuch' zu verlegen. Das,

    Österreichische Arzneibuch' ist durch" Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung für verbindlich zu erklären.

    (4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat sich bei der Ausarbeitung des Arzneibuches einer Kommission (Arzneibuchkommission)

    als beratenden Organes zu bedienen.

    (5) Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder anzugehören:

    zwei Vertreter des Faches pharmazeutische Chemie,

    von denen mindestens einer Vorstand eines...

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