Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1927 S.

    Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5

    enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

    (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

    (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und

    § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17)

    gebühren, um je 292 S."

  2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985

    und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

  3. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."

  4. § 13 Abs. 10 hat zu lauten:

    „(10) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,

    sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen,

    die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."

  5. § 22 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1

    werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld nicht gewährt."

  6. Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

    durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

    zu ersetzen.

  7. § 36 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich."

  8. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2106 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 3314 S nicht erreicht.

    (4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

    und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

  9. § 46 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1064 S und die Elternpaarrente monatlich 1950 S.

    Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen,

    wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,

    die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

    (2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

    der Eltern den Betrag von 4861 S bei Elternteilen und von 5796 S bei Elternpaaren nicht erreicht.

    Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 4989 S und 6051 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß."

  10. § 46 Abs. 5 und 6 haben zu lauten:

    „(5) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

    (6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich."

  11. Im § 52 Abs. 5 ist das Wort „abzuweisen"

    durch das Wort „zurückzuweisen" zu ersetzen.

  12. § 54 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Kranken- und Familiengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren,

    gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69

    Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

    (2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten.

    Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig,

    so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen...

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